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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
 

A. Allgemeiner Teil

Geschäftsbedingungen, die auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen GlasEx GmbH und dem Kunden Anwendung finden

 

I.     Allgemeines

 

1.    Die nachstehenden Geschäftsbedingungen liegen allen Lieferungen und Leistungen von der GlasEx GmbH (nachfolgend ‘’GlasEx’’) an den Kunden zugrunde und gelten als Bestandteil des zwischen GlasEx und dem Kunden abgeschlossenen Vertrags. Eigene Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn GlasEx diesen bei Auftragsannahme nicht ausdrücklich widerspricht.

 

2.    Mündliche Nebenabreden zu abgeschlossenen Verträgen bestehen nicht.  Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Form, mittels welcher der Vertrag geschlossen wurde, um dessen Änderung oder Ergänzung es geht. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.

 

3.    Für die Rechtsbeziehungen zwischen GlasEx und dem Kunden gilt ausschließlich Schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Schweizerischen Internationalen Privatrechts.

 

4.    Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Kunden und GlasEx ist, soweit keine abweichende zwingende gesetzliche Zuständigkeit besteht, der Sitz von GlasEx. GlasEx behält sich das Recht zur Klageerhebung an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand vor.

 

5.    Das Recht, Zahlungen oder sonstige eigene Leistungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen zu verrechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als sein Zurückbehaltungsrecht oder seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt dem Kunden unbenommen.

 

6.    Der Käufer willigt ein, dass GlasEx die Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Käufer zum Zwecke der Auftragsabwicklung speichern, verarbeiten und übermitteln darf.

II.    Liefer- / Leistungszeit, Leistungshindernisse

 

1.    Die Liefer-/Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen GlasEx und dem Kunden. Sie ist nur dann als Fixtermin verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ihre Einhaltung durch GlasEx setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Vertragsdetails zwischen den Vertragsparteien abschließend geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, etwa besondere Mitwirkungshandlungen, Beistellungen oder Anzahlungen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen. Bei nachträglich erforderlich werdenden oder vom Kunden gewünschten Änderungen des Liefer-/Leistungsumfangs verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit ebenfalls angemessen.

 

2.    Soweit eine Liefer-/Leistungsverzögerung auf unvorhersehbare, nicht von GlasEx zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, haftet GlasEx nicht für die Verzögerung; die Liefer-/Leistungszeit verlängert sich angemessen. Dies gilt auch im Fall mangelhafter oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Dritte, sofern GlasEx – soweit möglich und wirtschaftlich zumutbar – einen gleichwertigen Deckungseinkauf getätigt hat und kein Verschulden an der mangelhaften oder nicht rechtzeitigen Lieferung durch Dritte trifft. GlasEx wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

 

3.    Sofern unvorhersehbare, nicht von GlasEx zu vertretende Umstände im Sinne von Absatz II.2 die Vertragserfüllung für GlasEx auf unabsehbare oder den Vertragszweck gefährdende Dauer erschweren und das Leistungshindernis für GlasEx nicht mit zumutbaren Aufwendungen zu überwinden ist, steht GlasEx das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. GlasEx ist in solchen Fällen verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die leistungserschwerenden Umstände zu informieren und, nach Ausübung des Rücktritts, bereits erlangte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich an diesen zu erstatten. Über die Erstattungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

 

III.   Versandbedingungen, Zahlungsbedingungen, Preise

 

1.    Für den Warenversand von GlasEx an den Kunden gelten die INCOTERMS-Versandklauseln in ihrer jeweils aktuellsten Fassung als vertraglich einbezogen. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen alle Versandlieferungen von GlasEx nach der INCOTERMS-Versandklausel "EXW (Ex Works) GlasEx Herstellerwerk". Soweit vereinbart ist, dass GlasEx den Transport versichert, deckt dies nur den Transport vom Herstellerwerk bis zur Grenze des Firmengeländes des Kunden ab.

 

2.    Soweit nicht anders vereinbart, sind sämtliche von GlasEx gestellten Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Zugang beim Kunden ohne Abzug auf das von GlasEx jeweils angegebene Konto zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum der Gutschrift auf dem Konto von GlasEx maßgebend.

 

3.    GlasEx behält sich das Recht vor, vom Kunden Vorauskasse oder eine Anzahlung zu verlangen.

 

4.    Vereinbarte Preise sind, soweit nicht anders angegeben, jeweils Nettopreise ohne die gegebenenfalls hinzukommende gesetzliche Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer in der zum Lieferungs- oder Leistungszeitpunkt jeweils geltenden Höhe.

IV.   Eigentumsvorbehalt

 

1.    GlasEx behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem jeweiligen Vertrag vor. GlasEx ist berechtigt den Gegenstand des Kaufvertrages im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

 

2.    Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen.

 

3.    Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde jedoch vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von GlasEx an GlasEx ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird GlasEx die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für GlasEx statt. Bei Verbindung mit anderen, GlasEx nicht gehörenden beweglichen Sachen steht GlasEx das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu.

 

4.    Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde GlasEx unverzüglich davon zu benachrichtigen.

 

5.    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist GlasEx nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. GlasEx kann in diesem Fall nach eigener Wahl verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von GlasEx abliefert oder aber GlasEx die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt GlasEx die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde GlasEx ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. GlasEx kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangen.

 

V.    Ansprüche wegen Mängeln (,,Gewährleistung’’)

 

1.    Soweit am Kaufgegenstand oder an der Werkleistung bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Mängel vorliegen, leistet GlasEx Gewähr und haftet GlasEx unter Ausschluss weiterer Ansprüche, aber vorbehaltlich der Haftung auf Schadensersatz gemäß Abschnitt VI, nur nach den folgenden Bestimmungen:

 

1.1. GlasEx wird alle mangelbehafteten Teile und Leistungen des Vertragsgegenstands nach eigener Wahl unentgeltlich nachbessern oder mangelfrei ersetzen ("Nacherfüllung"). GlasEx wird hierbei die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände geeignete und im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten verhältnismäßige Form der Nacherfüllung wählen. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Kunde GlasEx für die erfolgte Nutzung des ausgetauschten ursprünglichen Liefergegenstands Nutzungsersatz zu leisten, soweit der Minderwert des ersetzten Leistungsgegenstandes über die Abnutzung durch bestimmungsgemässen Gebrauch hinausgeht.

 

1.2  Leistungsort für die Nacherfüllung ist der vereinbarte Bestimmungsort des Vertragsgegenstands im Inland. GlasEx bleibt vorbehalten, Instandsetzungsarbeiten, soweit erforderlich, im Werk von GlasEx durchzuführen. GlasEx trägt die Aufwendungen der Nacherfüllung regelmäßig inklusive der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten bis zum Leistungsort der Nacherfüllung. Wurde der Vertragsgegenstand vom Kunden an einen sonstigen Ort verbracht und erhöhen sich hierdurch die Aufwendungen der Nacherfüllung, so werden die Mehraufwendungen vom Kunden auf Grundlage der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste von GlasEx, die dem Kunden auf Wunsch ausgehändigt wird, getragen. Soweit im Ausland entstehende Mehrkosten vom Kunden zu tragen sind, richten sich diese nach den im jeweiligen Land gültigen Verrechnungssätzen.

 

1.3  Der Kunde ist wegen eines Mangels zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises nur berechtigt, wenn GlasEx - vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos hat verstreichen lassen oder wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen und dem Kunden ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist. Das Recht zum Rücktritt ist in diesen Fällen auf Mängel begrenzt, welche die Gebrauchsfähigkeit einschränken.

 

1.4  Ansprüche auf Schadensersatz können nur nach Maßgabe des Abschnitts VI geltend gemacht werden.

 

1.5  Ein im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung üblicher Verschleiß von Bauteilen oder Werkzeugen (z. B. Schleifmittel, Drehachsen, Gelenke) begründet keine Mängelansprüche.

 

1.6  Die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde die Aufstellungs- oder Betriebsanleitung nicht befolgt, oder der Mangel erst nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs verursacht wird (es sei denn, der Mangel werde durch GlasEx verursacht), oder eine gebotene Wartung des Vertragsgegenstandes unterlassen oder im Widerspruch zu den Wartungsvorschriften (Betriebsanleitung) vorgenommen hat. Im Rahmen der Wartung sind grundsätzlich Original GlasEx Ersatz- und Verschleißteile zu verwenden.

 

1.7  Soweit der Vertragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter im Inland (d.h. im Land, in welchem GlasEx ihren Sitz hat), verletzt, wird GlasEx auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Kaufgegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl der Kunde als auch GlasEx zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

Die genannten Verpflichtungen von GlasEx sind - vorbehaltlich Abschnitt VI - für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, soweit

 

§     der Kunde nicht durch eine verspätete Mitteilung der geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen zu einer Erhöhung des Schadens beigetragen hat,

 

§     der Kunde GlasEx in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt und GlasEx die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß vorstehendem Absatz ermöglicht,

 

§     GlasEx alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, und

 

§     der Rechtsmangel oder die Rechtsverletzung nicht auf einer vom Kunden selbst gesetzten Ursache beruht, insbesondere auf einer Vorgabe des Kunden oder darauf, dass der Kunde den Vertragsgegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

1.8  Der Kunde hat die Leistungen von GlasEx umgehend zu prüfen. Erkennbare Mängel müssen GlasEx sofort schriftlich gerügt werden. Nicht erkennbar Mängel müssen umgehend nach deren Entdeckung schriftlich gerügt werden. Unterbleibt eine rechtzeitige Rüge, entfallen die Gewährleistungsrechte, es sei denn die Mängel seien von GlasEx arglistig verschwiegen worden.

 

2.    Nimmt der Kunde mit erforderlicher Zustimmung von GlasEx in Selbstvornahme Handlungen zur Beseitigung von Mängeln vor, zu denen GlasEx nach den vorstehenden Bestimmungen verpflichtet wäre, gilt der Kunde insoweit nicht als Erfüllungsgehilfe von GlasEx. GlasEx haftet für die Folgen der Selbstvornahme nur, soweit der Kunde nach Vorgaben von GlasEx gehandelt hat. GlasEx wird dem Kunden die Kosten der Selbstvornahme bis zur Höhe der Aufwendungen ersetzen, die GlasEx ohne die Selbstvornahme durch den Kunden zu tragen gehabt hätte.

 

3.    Beim Kauf gebrauchter Sachen ist die Haftung für Mängel ausgeschlossen, soweit nicht anders vereinbart.

 

4.    Ansprüche des Kunden wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aufgrund einer von GlasEx übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bleiben stets unberührt, wobei bei Abweichungen von Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien die Rügefristen gemäss Abschnitt V.1.9 gelten.

VI.   Haftung auf Schadenersatz

 

1.    Für Mangelfolgeschäden und andere Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet GlasEx - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur:

 

      bei Vorsatz, oder

 

      bei grober Fahrlässigkeit, oder

 

      bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder

 

      bei Mängeln, die GlasEx arglistig verschwiegen hat, oder

 

      im Rahmen einer Garantiezusage.

 

      Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

2.    Die Haftung von GlasEx ist insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossen, soweit sie nicht von GlasEx zu vertreten sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet GlasEx nicht für die daraus entstandenen Folgen. Gleiches gilt für Änderungen des Kauf-/Leistungsgegenstandes ohne vorherige Freigabe durch GlasEx.

 

3.    Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden, die auf Mängeln am Kauf-/Leistungsgegenstand beruhen, gelten die Regelungen unter Abschnitt VII.

 

VII. Gewährleistungsfrist, sonstige Verjährung

 

1.    Ansprüche wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren, soweit nicht anders vereinbart, mit Ablauf von zwölf Monaten

 

a)    ab Ablieferung (beim Kauf ohne Verpflichtung von GlasEx zur Einbringung des Vertragsgegenstands),

 

b)    ab erfolgter oder als erfolgt geltender Abnahme des Vertragsgegenstands durch den Kunden

 

2.    Soweit GlasEx Leistungen zur Nacherfüllung erbringt, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nur dann erneut zu laufen, wenn GlasEx die Pflicht zur Nacherfüllung vorbehaltlos anerkannt hat. Ein von GlasEx abgegebenes Anerkenntnis der Pflicht zur Nacherfüllung bewirkt den Neubeginn der Verjährungsfrist nur bezüglich der anerkannten Mängel. Mit Leistungen zur Nacherfüllung, die GlasEx aus Kulanz erbringt, ist kein Anerkenntnis der gerügten Mängel verbunden, das den Neubeginn der Verjährungsfrist in Lauf setzt.

 

Sämtliche sonstigen Ansprüche des Kunden gegen GlasEx - gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren mit Ablauf von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde von ihnen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ausgenommen sind die Verjährungsfristen, welche sich nach den Art. 127 und 128 des Schweizerischen Obligationenrechts richten.

 

B. Besonderer Teil

Geschäftsbedingungen, die in Ergänzung des Allgemeinen Teils auf bestimmte Lieferungen und Leistungen Anwendung finden:

 

VIII. Allgemeine Bestimmungen für die Glasoberflächeninstandstellung

 

Ergänzend zu den vorstehenden Abschnitten gelten die nachstehenden Bestimmungen für alle vom Kunden auf Basis eines gesonderten Vertrags beauftragten Dienst-, Reparatur- oder Instandstellungsleistungen einschließlich Beratungen, Gutachten, (im Folgenden einheitlich: "Serviceleistungen"), soweit GlasEx zu solchen Leistungen nicht aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund von Mängelansprüchen des Kunden gemäß Abschnitt V verpflichtet ist.

 

1.    Reparatur und Instandstellungsleistungen:

 

1.1  Hat der Kunde den Reparatur-/Instandstellungsleistung nicht unmittelbar von GlasEx bezogen, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern GlasEx kein Verschulden trifft, stellt der Kunde GlasEx von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten frei.

 

1.2. Soweit möglich, wird dem Kunden im Reparatur-/Instandstellungsangebot der voraussichtliche Reparatur-/Instandstellungspreis mitgeteilt, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur/Instandstellung zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält GlasEx während der Reparatur/Instandstellung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15% überschritten werden. Wird vor der Ausführung der Reparatur/Instandstellung ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preissätzen gewünscht, so ist dies ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist - soweit nicht anders vereinbart - nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Er ist nach Zeitaufwand zu vergüten. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur/Instandstellung verwertet werden können.

 

1.3. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparatur-/Instandstellungsleistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vereinbarte Erprobung des Reparatur-/Instandstellungsgegenstands stattgefunden hat, es sei denn, die Reparatur-/Instandstellungsleistung weist einen Mangel auf, der die Gebrauchsfähigkeit einschränkt. Verzögert sich die vom Kunden geschuldete Abnahme ohne Verschulden von GlasEx, so gilt sie spätestens mit Ablauf von zwei Tagen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur/Instandstellung als erfolgt. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sobald der Kunde den Reparatur-/Instandstellungsgegenstand zur Benutzung in Betrieb nimmt.

 

1.4. Soweit zur Durchführung einer Reparatur/Instandstellung erforderlich, wird der Reparatur-/Instandstellungsgegenstand - einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung - auf Kosten des Kunden zu GlasEx transportiert oder bei GlasEx angeliefert und nach Durchführung der Reparatur/Instandstellung wieder zum Kunden zurück transportiert oder vom Kunden abgeholt. Der Kunde trägt die Transportgefahr. Für die Dauer der Reparatur/Instandstellung bei GlasEx hat der Kunde auf eigene Kosten für Versicherungsschutz des Reparatur-/Instandstellungsgegenstands gegen die üblichen Gefahren zu sorgen. Bei Verzug des Kunden mit der Rücknahme des Reparatur-/Instandstellungsgegenstands kann GlasEx für die Einlagerung Lagerkosten berechnen oder den Gegenstand nach Ermessen von GlasEx auch anderweitig aufbewahren. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.

1.5. Entspricht die Scheibe nach der Ausführung der Arbeiten nicht der Glasnorm 01 oder geht die zu sanierende Scheibe zu Bruch, werden keine Aufwendungen für die an dieser Scheibe geleisteten Arbeiten verrechnet. Bei beschädigten Scheiben, welche die GlasEx instand stellt, können Spannungen oder Schwachstellen vorhanden sein, die Scheibe kann zu Bruch gehen und muss ersetzt werden. Der Ersatz einer von GlasEx bearbeitenden Scheibe, die während den Arbeiten zu Bruch geht und auch eventuell dadurch entstehenden Folgekosten, trägt der Kunde. Solche Fälle treten äusserst selten ein und sind auf eine bereits vorhandene Verletzung oder Schwachstelle der Scheibe zurückzuführen.

1.6. Bei Reparatur-/Instandstellungsleistungen vor Ort beim Kunden hat der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig sämtliche in seinem Bereich liegenden rechtlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen und GlasEx bei der Durchführung zu unterstützen. Soweit der Kunde über die für die Durchführung der Reparatur/Instandstellung erforderlichen technischen Geräte (Kran, Hebegerät, Bedarfsgegenstände etc.) sowie über Bedienpersonal verfügt, hat er diese zur Unterstützung der Reparatur/Instandstellung nach Weisung von GlasEx kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen vor Ort notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat GlasEx über aktuelle und künftige Sicherheitsbestimmungen zu unterrichten, soweit diese für die Reparatur/Instandstellung von Bedeutung sind. Dem Kunden obliegen ferner:

 

§     Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse

 

§     Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals

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